10 keinen Rechtsschutz. Das in der Beschwerde geäusserte Argument, er habe sich auf seine steuerliche Vertretung verlassen, ist unter diesen Umständen ausserdem als unglaubwürdig zu bezeichnen. Auch bezüglich des Entscheids vom 17. November 1997, der am 18. November 1997 direkt an den Beschwerdeführer gegen Rückschein zugestellt wurde, hat er wiederum längere Zeit hindurch gegenüber der Verwaltung nicht reagiert. Erst mit der Einsprache vom 10. März 1998 lässt er Einwendungen erheben.