Offensichtlich hat er auch seine Treuhänderin nicht eingeschaltet, als diese sich ebenfalls nicht bei der Verwaltung nach dem Entscheid vom 29. Mai 1997 erkundigt hat. Erst mit der Einsprache vom 10. März 1998 lässt er Einwendungen erheben und behauptet die nicht ordnungsgemässe Zustellung des Entscheides vom 29. Mai 1997. Ein solches - widersprüchliches und gegen Treu und Glauben verstossendes - Verhalten des Beschwerdeführers verdient