Was den Entscheid vom 29. Mai 1997 anbetrifft, der am 30. Mai 1997 direkt an den Beschwerdeführer gegen Rückschein zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer sogar monatelang gegenüber der Verwaltung nicht reagiert. Nicht einmal der Vollzug der Pfändung bzw. die Ausstellung des Verlustscheines durch das Betreibungsamt S. (4. Oktober 1997) haben den Beschwerdeführer dazu veranlasst, bei der ESTV Rücksprache zu nehmen. Offensichtlich hat er auch seine Treuhänderin nicht eingeschaltet, als diese sich ebenfalls nicht bei der Verwaltung nach dem Entscheid vom 29. Mai 1997 erkundigt hat.