Ein derartiges Vorgehen wäre nach der Ansicht der SRK für den Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen. Die Verwaltung hätte nach einer entsprechenden Anzeige in der Folge die ordnungsgemässe Zustellung an die Vertreterin vorgenommen und dies hätte den Fristenlauf ausgelöst. Was den Entscheid vom 29. Mai 1997 anbetrifft, der am 30. Mai 1997 direkt an den Beschwerdeführer gegen Rückschein zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer sogar monatelang gegenüber der Verwaltung nicht reagiert.