Bei der Festsetzung der Dauer dieser «nützlichen Frist» der Zumutbarkeit der Reaktion durch den Beschwerdeführer ist auf seine persönlichen und beruflichen Umstände abzustellen. Er führt ein Bauingenieurbüro und hat daher notwendigerweise mit Schriftstücken von Behörden, Rechnungen, Schreiben von Kunden und Lieferanten zu tun, die Fristen auslösen. Mithin ist der Beschwerdeführer im Umgang mit fristauslösenden Zustellungen geübt und ihm sind deren Konsequenzen grundsätzlich bekannt.