38 VwVG dem Adressaten kein Nachteil erwachsen. Beide Entscheide der ESTV wurden dem Beschwerdeführer gegen Rückschein zugestellt. Er hat mit den Zustellungen vom 30. Mai und 18. November 1997 daher nachweislich zumindest Kenntnis von den (von ihm geltend gemachten) Eröffnungsmängeln erhalten. In einem derartigen Fall hat er die Verpflichtung, von der Verwaltung innert nützlicher Frist die Eröffnung an den richtigen Adressaten zu verlangen, nämlich - wie von ihm behauptet - an seine Vertreterin. Bei der Festsetzung der Dauer dieser «nützlichen Frist» der Zumutbarkeit der Reaktion durch den Beschwerdeführer ist auf seine persönlichen und beruflichen Umstände abzustellen.