9 Zustellung direkt an ihn hätte nicht vorgenommen werden dürfen, vielmehr hätte nur an seine Treuhänderin M. K. rechtsgültig eröffnet werden können, ist unter den gegebenen Umständen als nicht stichhaltig abzuweisen. b. Der Vollständigkeit halber ist noch zu untersuchen, ob die beiden Entscheide vom 29. Mai bzw. 17. November 1997 auch dann in Rechtskraft erwachsen wären, wenn unterstellt wird, dass diese anstatt an den Beschwerdeführer selbst an seine Vertreterin zu eröffnen gewesen wären. In einem derartigen Fall darf nämlich gemäss Art. 38 VwVG dem Adressaten kein Nachteil erwachsen.