Beschwerdeführers zu legitimieren. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Vollmachtskundgabe in diesem Zusammenhang nicht zu, namentlich hat die Vertreterin des Beschwerdeführers mit der Eingabe vom 31. Mai 1996 der ESTV kein Zustelldomizil dahingehend verzeigt, als dass sämtliche behördliche Korrespondenz in Sachen Mehrwertsteuer bis auf Widerruf an die Treuhänderin zugestellt werden müsste. Die ESTV konnte daher zutreffend die beiden Entscheide vom 29. Mai und 17. November 1997 rechtsgültig direkt dem Beschwerdeführer eröffnen, wobei die beiden Zustellungen die mit der Eröffnung von Entscheiden verbundenen Rechtsfolgen ausgelöst haben. Der Einwand des Beschwerdeführers, die