Auch aus der Vollmacht(surkunde) vom 22. April 1996, die - wie bereits erwähnt - als eine sehr weitgehende Generalvollmacht zu bezeichnen ist, ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass damit ebenfalls der Auftrag des Beschwerdeführers an M. K. verbunden gewesen wäre, als Zustellbevollmächtigte gegenüber der ESTV aufzutreten. Wenn von der SRK die Einsprache vom 31. Mai 1996 und die gleichzeitig der Verwaltung vorgelegte Vollmacht(surkunde) vom 22. April 1996 im Kontext betrachtet werden, gelangt die SRK zur Auffassung, dass die zusammen mit der Einreichung des Rekurses vorgenommene Vollmachtsvorlage auschliesslich dazu gedient hat, M. K. in diesem Einspracheverfahren als Vertreterin des