Ein generelles Zustelldomizil für sämtliche Angelegenheiten der Mehrwertsteuer wird mithin in der Eingabe vom 31. Mai 1996 nicht verzeigt. Auch aus der Vollmacht(surkunde) vom 22. April 1996, die - wie bereits erwähnt - als eine sehr weitgehende Generalvollmacht zu bezeichnen ist, ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass damit ebenfalls der Auftrag des Beschwerdeführers an M. K. verbunden gewesen wäre, als Zustellbevollmächtigte gegenüber der ESTV aufzutreten.