Diese Einsprache vom 31. Mai 1996 enthält keine Mitteilung an die ESTV, dass ab sofort sämtliche Zustellungen durch die ESTV an den Beschwerdeführer betreffend Mehrwertsteuer ausschliesslich an die Vertreterin (M. K.) vorzunehmen wären. Ein generelles Zustelldomizil für sämtliche Angelegenheiten der Mehrwertsteuer wird mithin in der Eingabe vom 31. Mai 1996 nicht verzeigt.