In der Begründung wird unter dem Abschnitt «Formelles» ausgeführt, warum die Einsprachefrist bezüglich der Anfechtung des Entscheides vom 2. Mai 1996 gewahrt sei. Im Abschnitt «Materielles» wird die Frage behandelt, welche Umsätze der Beschwerdeführer im 1. und 2. Quartal 1995 erzielt habe und welcher Steuerbetrag gemäss den ebenfalls eingereichten Abrechnungen zu entrichten wäre. Diese Einsprache vom 31. Mai 1996 enthält keine Mitteilung an die ESTV, dass ab sofort sämtliche Zustellungen durch die ESTV an den Beschwerdeführer betreffend Mehrwertsteuer ausschliesslich an die Vertreterin (M. K.) vorzunehmen wären.