Die Vollmachtskundgabe an die ESTV in der Form der Vorlage der Vollmachtsurkunde erfolgte durch M. K. zusammen mit der Einsprache vom 31. Mai 1996. Die von M. K. namens des Beschwerdeführers eingereichte Eingabe vom 31. Mai 1996 wird ausdrücklich als Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 2. Mai 1996 bezeichnet, wobei sich diese Rechtsvorkehr nur auf die Steuerperioden 1. und 2. Quartal 1995 bezieht. Das Rechtsbegehren ist auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheides der ESTV gerichtet. In der Begründung wird unter dem Abschnitt «Formelles» ausgeführt, warum die Einsprachefrist bezüglich der Anfechtung des Entscheides vom 2. Mai 1996 gewahrt sei.