Im vorliegenden Fall ist zunächst zu untersuchen, ob die ESTV die beiden Entscheide vom 29. Mai und 17. November 1997 zutreffend direkt dem Beschwerdeführer eröffnen konnte, oder ob sie dazu gehalten war, die Zustellung an seine Treuhänderin vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat an M. K. und W. K. am 22. April 1996 eine Vollmacht(surkunde) ausgestellt, die aufgrund ihres Umfanges als sehr weitgehende Generalvollmacht bezeichnet werden kann. Da zwei Personen zugleich bevollmächtigt wurden, ist vom Vorliegen einer Kollektivvollmacht auszugehen. Die Vollmachtskundgabe an die ESTV in der Form der Vorlage der Vollmachtsurkunde erfolgte durch M. K. zusammen mit der Einsprache vom 31. Mai 1996.