Tut sie dies nicht, ist die Eröffnung mangelhaft, und es darf dem Steuerpflichtigen daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 113 Ib 296 E. 2, vgl. auch ASA 67 S. 394 f.). In den Verfahrensvorschriften einzelner Kantone können wiederum andere Vorschriften für die Eröffnung von Urteilen, Verfügungen, Entscheiden, etc. gelten. Für den Kanton Zürich sieht Art. 176 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG, Loseblattsammlung der Gesetze des Kantons Zürich [LS], 211.1) vor, dass bei Vertretung einer Partei durch einen Anwalt, eine Zustellung nur an den Vertreter rechtsgültig vorgenommen werden kann (vgl. Niklaus Schmid, Prozessgesetze des Kantons