So hat aArt. 74 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), aufgehoben durch Ziff. I 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164), folgende Regelung gekannt: Hat der Steuerpflichtige einen vertraglichen Vertreter bezeichnet, muss die Behörde ihre Verfügungen durch Zustellung an diesen eröffnen. Tut sie dies nicht, ist die Eröffnung mangelhaft, und es darf dem Steuerpflichtigen daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 113 Ib 296 E. 2, vgl. auch ASA 67 S. 394 f.).