sind Rechtsschutzinteresse einerseits und Rechtssicherheit andererseits. Der Adressat einer mangelhaften Verfügung bzw. Entscheides muss alles ihm zumutbare unternehmen, um sich auf diesen berufen zu können. Ein Eröffnungsmangel kann somit - je nach den konkreten Umständen - zu unterschiedlichen Konsequenzen führen, welche sich teilweise den Wirkungen der Nichtigkeit annähern (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 130 f. Rz. 364, mit weiteren Hinweisen). Für bestimmte Rechtsbereiche des Verwaltungsrechts können Spezialregelungen betreffend die Eröffnung von Verfügungen bestehen. So hat aArt.