38 VwVG steht also letztlich im Dienste des Vertrauensschutzes (vgl. Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 148 Rz. 17.242, mit weiteren Hinweisen). Die zumutbare Frist ist nicht unbedingt mit der 30-tägigen Beschwerdefrist gleichzusetzen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann der Adressat einer Verfügung oder eines Entscheides den Beginn des Fristenlaufes nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal von der ihn betreffenden Verfügung oder von dem ihn betreffenden Entscheid Kenntnis erhalten hat.