Eine Partei kann den Grundsatz, wonach ihr aus mangelnder Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe, nur dann anrufen, wenn sie «innert zumutbarer Frist» Schritte unternimmt, um ihre Rechte wahrzunehmen. Dies bedeutet, dass die Partei im Falle unzureichender oder (partiell) mangelnder Eröffnung «innert zumutbarer Frist» von dem Augenblick an, da sie vom Bestehen einer Verfügung oder eines Entscheides erfährt, die formelle und korrekte Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides verlangen oder Beschwerde führen muss. Art. 38 VwVG steht also letztlich im Dienste des Vertrauensschutzes (vgl. Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 148 Rz.