7 Erlangt der Verfügungsadressat oder der Bevollmächtigte Kenntnis vom Eröffnungsmangel, so hat dieser innert nützlicher Frist die ordnungsgemässe Eröffnung zu verlangen. Ein anderes Verhalten verstiesse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und würde die Rechtsmittelfrist in Gang setzen (vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 178, mit weiteren Hinweisen). Eine Partei kann den Grundsatz, wonach ihr aus mangelnder Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe, nur dann anrufen, wenn sie «innert zumutbarer Frist» Schritte unternimmt, um ihre Rechte wahrzunehmen.