Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass der Adressat aus eigenem Interesse die notwendigen Vorkehrungen trifft, um über die bekanntgegebene Adresse in den Besitz der Sendung zu gelangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er in absehbarer Zeit mit einer Zustellung rechnen muss (vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 179). d. Ist ein Vertretungsbefugter bestellt und der Behörde bekannt, gilt die Zustellung lediglich an den tatsächlichen Verfügungsadressaten (und nicht an den Vertreter) als mangelhafte Eröffnung, aus welcher gemäss Art. 38 VwVG dem Adressaten kein Nachteil erwachsen darf. Daher ist für den Fristenlauf das Datum der (späteren) Zustellung an den Vertreter massgebend.