Dass Eröffnung nicht dasselbe wie Zustellung bedeutet, ist offensichtlich. Die beiden Begriffe sind strikte voneinander zu unterscheiden. Unter Eröffnung ist die gehörige Bekanntgabe der Verfügung oder des Entscheides zu verstehen. Dies geschieht bei mittelbarer Bekanntgabe, das heisst Abwesenheit des Verfügungsadressaten, durch individuelle Zustellung der Verfügung oder des Entscheides an dessen Zustelladresse. Der Vorgang der Zustellung ist somit lediglich Teilhandlung des Eröffnungsvorganges (vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 12). Bei der Zustellung handelt es sich um einen «technischen» Vorgang, mit welchem dem Empfänger die Verfügung oder ein Entscheid übermittelt wird.