Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht und gegenüber den Steuerbehörden gehörig kundgegeben wurde, obliegt nach allgemeinen Beweisregeln dem Steuerpflichtigen. Fehlt es an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichtigen auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 67 S. 391 ff.). c.