6 die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen nicht direkt an die Partei, sondern an deren Vertreter (vgl. Art. 11 Abs. 2 und 3 VwVG; André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, S. 84 Rz. 3.2). Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht und gegenüber den Steuerbehörden gehörig kundgegeben wurde, obliegt nach allgemeinen Beweisregeln dem Steuerpflichtigen.