In der Bundesverwaltungsrechtspflege steht die Prozessvertretung jedem Handlungsfähigen und damit auch Laien zu; es besteht mithin keine Verpflichtung, einen patentierten Anwalt als Vertreter beizuziehen (kein Anwaltsmonopol). Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Solange die Partei