1417 ff.). b. Jede Partei kann ein Verwaltungs- bzw. ein Beschwerdeverfahren grundsätzlich selbständig führen, ohne einen Vertreter beiziehen zu müssen; es besteht kein Vertretungszwang. Mittels gewillkürter Vertretung kann eine Partei sich auf jeder Stufe des Verfahrens (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) eine andere Person bevollmächtigen, sie im Verfahren zu vertreten oder zu verbeiständen. In der Bundesverwaltungsrechtspflege steht die Prozessvertretung jedem Handlungsfähigen und damit auch Laien zu;