1401 ff.). Die Vollmachtskundgabe kann gegenüber bestimmten Personen erfolgen oder aber gegenüber einem unbestimmten Personenkreis (z.B. durch öffentlichen Anschlag). Welchen Inhalt eine Vollmachtsmitteilung hat, ob überhaupt eine solche vorliegt und allenfalls gegenüber wem, entscheidet sich nach dem Vertrauensprinzip (vgl. BGE 120 II 199). Eine Vollmachtskundgabe kann in der Weise erfolgen, dass der Vertretene eine Vollmachtsurkunde ausstellt und dem Vertreter zwecks Vorlegung gegenüber (bestimmten oder unbestimmten) Dritten aushändigt (vgl. Koller, a.a.O., S. 328 f. Rz. 1417 ff.).