Die Bevollmächtigung besteht in der Erklärung des Vollmachtgebers, dem Vertreter Vertretungsbefugnis zu erteilen. Von der Bevollmächtigung ist die Vollmachtskundgabe zu unterscheiden. Gemeint ist damit die Mitteilung des Vollmachtgebers an einen Dritten, er habe Vollmacht erteilt. Diese Mitteilung ist nicht auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet. Sie ist daher kein Rechtsgeschäft sondern blosse Wissensmitteilung: die Mitteilung, es sei ein Rechtsgeschäft vorgenommen worden. Die Vollmachtskundgabe eröffnet dem Vertreter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Vertretungswirkung herbeizuführen (vgl. Koller, a.a.O., S. 324 f. Rz. 1401 ff.).