Sind mehrere Personen zusammen bevollmächtigt, so haben sie Kollektivvollmacht. Wo jemand allein zu handeln befugt ist, spricht man von Alleinvollmacht. Über Umfang und Inhalt der Vollmacht bestimmt der Vertretene, wobei sein Verhalten nach den allgemeinen für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen ist. Es kommt also das Vertrauensprinzip zum Tragen, falls ein tatsächliches Verständnis fehlt (vgl. Koller, a.a.O., S. 322 Rz. 1393 f.). Das die Vollmacht begründende Rechtsgeschäft heisst Bevollmächtigung. Die Bevollmächtigung besteht in der Erklärung des Vollmachtgebers, dem Vertreter Vertretungsbefugnis zu erteilen.