Sie ist Befugnis, und nur dies. Meist erschöpft sich jedoch das Rechtsverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber (Vertretener) und dem Bevollmächtigten (Vertreter) nicht in dieser Befugnis, sondern es kommen noch weitere Elemente hinzu, insbesondere Obligationen (vgl. Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil: Grundriss des allgemeinen Schuldrechts ohne Deliktsrecht, Bd. I, Bern 1996, S. 321 Rz. 1389). Nach dem mehr oder weniger grossen Umfang der Vollmacht kann man zwischen einer General- und einer Spezialvollmacht unterscheiden. Sind mehrere Personen zusammen bevollmächtigt, so haben sie Kollektivvollmacht.