Man könne unter diesen Umständen aus der Unterzeichnung von Abrechnungsformularen durch den Steuerpflichtigen nicht daraus schliessen, dieser sei nicht (mehr) vertreten. Die ESTV erwiderte in der ebenfalls unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 22. Dezember 1998, dass der Vertreter des Beschwerdeführers nicht berechtigt sei, ausserhalb der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ungefragt eine Stellungnahme bei der SRK einzureichen, die Verwaltung verzichte auf eine «Replik». Aus den Erwägungen: Mit Eingabe vom 31. Mai 1996 erhob das Treuhand- und Verwaltungsbüro M. K., für X.