Er lässt vorbringen, dass in der Praxis regelmässig - trotz Vorliegens eines Vertretungsverhältnisses - der Steuerpflichtige etwa die Abrechnungen jeweils selbst unterschreiben würde und nicht dessen Vertreter. Man könne unter diesen Umständen aus der Unterzeichnung von Abrechnungsformularen durch den Steuerpflichtigen nicht daraus schliessen, dieser sei nicht (mehr) vertreten.