Da die ESTV gemäss Usanz nach der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens das Vollstreckungsverfahren intern sistiert habe, erübrige sich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung an den Steuerpflichtigen. Nach der Übermittlung der Vernehmlassung der ESTV an den Vertreter des Beschwerdeführers durch die SRK lässt dieser unaufgefordert am 16. Oktober 1998 eine nachträgliche Eingabe einreichen. Er lässt vorbringen, dass in der Praxis regelmässig - trotz Vorliegens eines Vertretungsverhältnisses - der Steuerpflichtige etwa die Abrechnungen jeweils selbst unterschreiben würde und nicht dessen Vertreter.