Ausserdem habe der Beschwerdeführer auch während des Zeitraums der Vertretung durch M. K. selbst Rechtshandlungen (z.B. den Antrag auf Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinbarten Entgelten) gegenüber der ESTV vorgenommen. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass die Treuhänderin - wie in der Beschwerde behauptet - tatsächlich erst am 28. Februar 1998 von den beiden Entscheiden der ESTV erfuhr. Da die ESTV gemäss Usanz nach der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens das Vollstreckungsverfahren intern sistiert habe, erübrige sich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung an den Steuerpflichtigen.