Vor diesem Zeitpunkt habe die Verwaltung rechtsgültig nur direkt an die Adresse des Steuerpflichtigen Zustellungen vornehmen können. Mit der Vorlage der Vollmacht durch die Treuhänderin des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren betreffend das 1. und 2. Quartal 1995 sei keine (generelle) Verzeigung eines Zustelldomizils verbunden gewesen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer auch während des Zeitraums der Vertretung durch M. K. selbst Rechtshandlungen (z.B. den Antrag auf Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinbarten Entgelten) gegenüber der ESTV vorgenommen.