Die ESTV schliesst in der Vernehmlassung vom 1. Oktober 1998 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und führt aus, die Vertreterin des Beschwerdeführers habe ein Vertretungsverhältnis nur für ein einziges Verfahren angezeigt (betreffend 1. und 2. Quartal 1995), nicht jedoch für die beiden späteren Verfahren (3. und 4. Quartal 1995 sowie 1. bis 4. Quartal 1996). Der Beschwerdeführer habe sein von seiner eigenen Adresse abweichendes Zustelldomizil erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich Ende November 1997, der ESTV verzeigt. Vor diesem Zeitpunkt habe die Verwaltung rechtsgültig nur direkt an die Adresse des Steuerpflichtigen Zustellungen vornehmen können.