4 einzelne Quartal eine neue Vollmacht einreichen. Die beiden angefochtenen Verfügungen seien nicht ordnungsgemäss eröffnet worden, sodass diese nicht in Rechtskraft erwachsen seien; aus der mangelhaften Eröffnung dürften dem Steuerpflichtigen keine Nachteile erwachsen. Die ESTV schliesst in der Vernehmlassung vom 1. Oktober 1998 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und führt aus, die Vertreterin des Beschwerdeführers habe ein Vertretungsverhältnis nur für ein einziges Verfahren angezeigt (betreffend 1. und 2. Quartal 1995), nicht jedoch für die beiden späteren Verfahren (3. und 4. Quartal 1995 sowie 1. bis 4. Quartal 1996).