Zur Begründung wird ausgeführt, der Steuerpflichtige sei davon ausgegangen, er sei durch seine Treuhänderin qualifiziert vertreten und die Verwaltung habe auf die letzte ihr zugestellte Vollmacht abstellen müssen. Die ESTV habe auch nicht davon ausgehen können, die vom Beschwerdeführer an M. K. ausgestellte Vollmacht sei erloschen bzw. es sei auch kein ausdrücklicher Widerruf der Vollmacht erfolgt. Bei Dauerschuldverhältnissen - wie dem vorliegenden - müsse ein Steuerpflichtiger entgegen der Auffassung der Verwaltung nicht etwa für jedes