Mit Eingabe vom 26. Juni 1998 (Postaufgabe 29. Juni 1998) lässt X. (Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 27. Mai 1998 erheben. Der Einspracheentscheid wird durch den Beschwerdeführer in vollem Umfang angefochten und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Gleichzeitig verlangt der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Steuerpflichtige sei davon ausgegangen, er sei durch seine Treuhänderin qualifiziert vertreten und die Verwaltung habe auf die letzte ihr zugestellte Vollmacht abstellen müssen.