Im Übrigen habe X. nie auf die direkt an ihn übermittelten Mahnungen und Abrechnungen sowie auf die beiden Entscheide vom 29. Mai und 17. November 1997 reagiert. Hätte der Steuerpflichtige seine Vertreterin einschalten wollen, hätte er dies spätestens dann der ESTV mitteilen müssen, als diese die Pfändung durch das Betreibungsamt vollziehen liess. D. Mit Eingabe vom 26. Juni 1998 (Postaufgabe 29. Juni 1998) lässt X. (Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 27. Mai 1998 erheben.