X. habe mit der auf seine Vertreterin ausgestellten Vollmacht vom 22. April 1996 auch kein Zustelldomizil bei seiner Treuhänderin der ESTV verzeigt, sodass die Verwaltung nicht dazu verpflichtet gewesen sei, Zustellungen an M. K. vorzunehmen. Erst ab dem Zeitpunkt der ausdrücklichen Verzeigung eines Zustelldomizils (27. November 1997) sei die ESTV dazu verpflichtet gewesen, die neue Adresse zu beachten. Im Übrigen habe X. nie auf die direkt an ihn übermittelten Mahnungen und Abrechnungen sowie auf die beiden Entscheide vom 29. Mai und 17. November 1997 reagiert.