Im Einspracheentscheid vom 27. Mai 1998 trat die ESTV auf die Einsprachen von X. nicht ein. Das Nichteintreten wurde insbesondere damit begründet, dass das Vertretungsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und M. K. nur für das Einspracheverfahren betreffend das 1. und 2. Quartal 1995 bestanden habe, nicht jedoch für die nachfolgenden Steuerperioden 3. und 4. Quartal 1995 bzw. 1. bis 4. Quartal 1996. X. habe mit der auf seine Vertreterin ausgestellten Vollmacht vom 22. April 1996 auch kein Zustelldomizil bei seiner Treuhänderin der ESTV verzeigt, sodass die Verwaltung nicht dazu verpflichtet gewesen sei, Zustellungen an M. K. vorzunehmen.