Die direkte Zustellung an den Steuerpflichtigen würde eine mangelhafte Eröffnung der beiden Entscheide durch die Verwaltung darstellen. Die Treuhänderin habe von den beiden Entscheiden erst am 28. Februar 1998 Kenntnis erhalten, sodass die 30-tägigen Einsprachefristen mit den Eingaben vom 10. März 1998 auf jeden Fall gewahrt seien. Im Einspracheentscheid vom 27. Mai 1998 trat die ESTV auf die Einsprachen von X. nicht ein.