lässt X. durch seinen Vertreter RA lic. iur. H. gegen die Entscheide vom 29. Mai und 17. November 1997 Einsprachen erheben. Er stellt den Antrag, die geschuldete Mehrwertsteuer gemäss den in der Zwischenzeit eingereichten Abrechnungen festzusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Zustellung der angefochtenen Entscheide direkt an den Steuerpflichtigen sei unzulässig gewesen, da er rechtsgültig durch seine Treuhänderin vertreten gewesen sei; er habe sich gemäss Vollmacht vom 22. April 1996 von M. K. umfassend vertreten lassen. Die direkte Zustellung an den Steuerpflichtigen würde eine mangelhafte Eröffnung der beiden Entscheide durch die Verwaltung darstellen.