Name und Vorname / Buchhaltungsstelle» enthält auf allen 3 Abrechnungen folgenden Eintrag: «Treuhandbüro M. K. / ...». Die ESTV wies den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 17. Februar 1998 darauf hin, dass eine Korrektur der durch Schätzung ermittelten Steuerschuld aufgrund der nachträglich eingereichten Abrechnungen nicht mehr möglich sei, da die betreffenden Entscheide in Rechtskraft erwachsen seien. Entsprechend der Ende November 1997 vorgenommenen Änderung der Zustelladresse des Steuerpflichtigen wurde dieses Schreiben an das (neue) Domizil zugestellt. In der Eingabe vom 10. März 1998 an die ESTV lässt X. durch seinen Vertreter RA lic.