Mit EA vom 10. Juni 1996 setzte die ESTV die Steuerforderung ermessensweise auf insgesamt Fr. 63 000.- fest. Gegen die durch die Verwaltung eingeleitete Betreibung erhob der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 29. Mai 1997 beseitigte die ESTV den von X. erhobenen Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 14. August 1996), wobei dieser Entscheid direkt an den Steuerpflichtigen zugestellt wurde (Zustellung am 30. Mai 1997 mit Rückschein). X. reagierte nicht auf die Zustellung, und die ESTV beantragte nach dem Ablauf der Einsprachefrist die Fortsetzung der Betreibung.