Mit Datum vom 12. Juni 1996 übermittelte X. das von ihm selbst unterschriebene Formular «Antrag auf Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten» an die ESTV. Die ESTV erliess am 1. Juli 1996 einen Einspracheentscheid betreffend das 1. und 2. Quartal 1995 und setzte die Mehrwertsteuerschuld für diese Steuerperioden antragsgemäss auf Fr. 19 237.- fest, wobei dieser Einspracheentscheid an die Vertreterin zugestellt wurde. B. Für das 3. und 4. Quartal 1995 reichte X. wiederum innert Frist jeweils keine Abrechnungen bei der Verwaltung ein. Mit EA vom 10. Juni 1996 setzte die ESTV die Steuerforderung ermessensweise auf insgesamt Fr. 63 000.- fest.