Die Verwaltung stellte diesen Entscheid direkt an X. zu. Aufgrund der Vorlage dieser Vollmacht sandte die ESTV der Bevollmächtigten das Instruktionsschreiben vom 6. Juni 1996 zu, mit dem der Steuerpflichtige aufgefordert wurde, entweder die Abrechnungen nach vereinbarten Entgelten für das 1. und 2. Quartal 1995 oder das unterschriebene Antragsformular betreffend Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten binnen einer Frist von drei Tagen seit der Zustellung bei der Verwaltung einzureichen. Mit Datum vom 12. Juni 1996 übermittelte X. das von ihm selbst unterschriebene Formular «Antrag auf Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten» an die ESTV.