Mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 9. November 1995 setzte die ESTV die Steuerforderung ermessensweise auf Fr. 48 000.- fest und betrieb diese Forderung (Zahlungsbefehl vom 28. Januar 1996). Den vom Steuerpflichtigen hiegegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die ESTV mit Entscheid vom 2. Mai 1996. Die Verwaltung stellte diesen Entscheid direkt an X. zu.