2 A. X., Bauingenieurbüro, ist seit dem 1. Januar 1995 im Sinne von Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) in das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführte Register als Mehrwertsteuerpflichtiger eingetragen. Er reichte die Abrechnungen für das 1. und 2. Quartal 1995 trotz mehrfacher Mahnungen nicht bei der Verwaltung ein. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 9. November 1995 setzte die ESTV die Steuerforderung ermessensweise auf Fr. 48 000.- fest und betrieb diese Forderung (Zahlungsbefehl vom 28. Januar 1996).